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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
Mit seiner Auftragserteilung erkennt der Käufer die Lieferungsbedingungen an. Alle Vereinbarungen – auch Abänderungen oder Ergänzungen – bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Bei fehlender Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Erhält der Lieferant nach Absendung der Auftragsbestätigung oder Rechnung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder eine entsprechende ungünstige Auskunft über sein kaufmännisches Verhalten und seine Zahlungsweise, so kann der Lieferant entweder die Lieferung von vorheriger Zahlung oder einer sonstigen sachgemäß erscheinenden Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten. Mangelnde Kreditwürdigkeit kann u.a. angenommen werden, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug befindet.

§ 2. STORNIERUNG, RÜCKTRITT
Kommt der Vertrag auf Wunsch des Käufers zur Aufhebung, behält sich der Lieferer vor, die für Transport- und Montagekosten entstehenden Aufwendungen in Rechnung zu stellen und für den nachgewiesenen Aufwand Schadenersatz zu fordern.
Bei den für den Käufer besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

§ 3. LIEFERUNG, TEILLIEFERUNG
Der Versand der Ware erfolgt einschließlich eventuell erforderlicher Verpackung entsprechend den Bedingungen des Tarifs für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen – gemäß umseitiger Vereinbarung – an Besteller, sofern er mit Fahrzeugen des Lieferanten oder dessen Vertragsspediteur getätigt wird. LKW-Anfahrt und Entladung müssen gewährleistet sein. Der Lieferant behält sich nach entsprechender Ankündigung vor, andere Versandarten, wie z.B. Bahn oder Postversand vorzunehmen. Falls der Käufer eine besondere Verpackung oder besondere Versandart wünscht, werden die auftretenden Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt Teillieferungen sind zulässig.

§ 4. TRANSPORTRISIKO
Die Ware reist, falls nicht gesondert vereinbart, auf Gefahr des Käufers.

§ 5. LIEFERZEIT und LIEFERBEHINDERUNG
Die Lieferzeit wird nach Kalenderwochen festgelegt. Der Auslieferungstag in der bestätigten Woche bleibt dem Lieferer vorbehalten. Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichgültig ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten – insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
Rahmenverträge sind längstens auf ein Jahr befristet. Die Abnahme hat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Rahmenvertrages zu erfolgen. Für Aufträge, für die keine feste Lieferzeit bestätigt werden kann (Abrufaufträge), gilt, wenn nichts anderes vereinbart, eine Mindestabruffrist von 30 Tagen.
Werden Lieferungen, auch solche aus Rahmenverträgen und Abrufaufträgen nicht fristgemäß abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten (z.B. durch Einlagerung) in Rechnung zu stellen und Schadenersatz zu fordern, der im einzelnen nachgewiesen werden muss. Für Lieferungen, für die der Herstellungsprozess noch nicht begonnen hat, ist der Lieferant berechtigt, Material- und/ oder Tariflohn- bzw. sonstige Kostenänderungen in Rechnung zu stellen, soweit diese Kostenänderungen nach Auftragserteilung eingetreten sind.

§ 6. ZAHLUNGEN
Der Betrag muss innerhalb dieser Frist zu unserer Verfügung stehen. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind die banküblichen Sollzinsen zu entrichten. Die Zurückhaltung von fälligen Beträgen ist ebenso wie die Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, dass solche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7. GEWÄHRLEISTUNG
Bei Gewährleistungsansprüchen sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Führt dies nicht zur Mangelfreiheit, kann der Käufer Minderung oder Wandlung in Bezug auf die schadhaften Teile verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Gewährleistung umfasst nicht den natürlichen Verschleiß sowie Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung (wie z.B. Aufstellung in nassen Neubauräumen, Einlagerung in feuchten Kellern oder auf Dachböden, fehlender Schutz vor starker Wärmeeinwirkung, fehlerhafte Reinigung und Bedienung, mutwillige Beschädigung sowie Veränderung der Möbel durch Dritte) entstehen. Gewährleistet wird nicht für Sonderanfertigungen, die nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Auftraggebers hergestellt werden, soweit Mängel auf diesen Konstruktionsunterlagen beruhen. Die Gewährleistungshaftung tritt nur ein, wenn der Mangel unverzüglich nach Bekannt werden dem Lieferer oder seinem Beauftragten schriftlich mitgeteilt wird. Das beanstandete Stück soll möglichst umgehend aus der Benutzung gezogen werden.
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen. Gleiches gilt, wenn der Käufer selbst eigenmächtig Ausbesserungsarbeiten ausgeführt hat.

§ 8. MÄNGELRÜGEN
Beanstandungen erkennbarer Mängel sind innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Lieferung dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form, sowie nicht behebbare, z.B. in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.
Für genaue Übereinstimmung mit Farbmustern sowie für die absolute Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen Möbelstücken mit furnierten Oberflächen kann keine Gewähr übernommen werden.
Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis des Lieferers erfolgen. Rücksendungen, die der Käufer zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Käufers.

§ 9. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer, einschließlich der Ansprüche aus Refinanzierungs- und Umkehrwechseln, bleiben wir Eigentümer der von uns gelieferten Waren.

b) Der Käufer darf die von uns gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, solange er seine Pflichten aus diesem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in voller Höhe an uns ab. Sofern die Forderung des Käufers gegen seinen Abnehmer in ein Kontokorrentverhältnis aufgenommen ist, tritt der Kunde den entsprechenden Teil der Saldoforderung an uns ab. An Abnehmer, mit denen der Käufer ein Abtretungsverbot vereinbart hat, darf der Käufer unsere Vorbehaltsware nicht veräußern.

c) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns abgetretenen Forderungen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert unsere Gesamtforderungen gegen den Käufer um mehr als 20% übersteigt.

d) Der Käufer darf seine Forderungen aus einer im ordnungsmäßigen
Geschäftsverkehr erfolgten Weiterveräußerung unserer Ware einziehen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer Pfändung erlischt das Recht zur Weiterveräußerung der Waren und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen. Zahlungen, die auf diese Forderungen geleistet werden, sind in den genannten Fällen sofort für uns auf einem Sonderkonto anzusammeln.

§ 10. MUSTER UND ZEICHNUNGEN
Von Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Mustern behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne Einverständnis des Lieferers weitergegeben werden. Musterstücke sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von einem Monat zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen. Musterstücke in Sonderanfertigung sind stets käuflich zu übernehmen und vom Umtausch ausgeschlossen.
Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigung, sofern keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Behelfen Rechte Dritter nicht verletzt werden.

§ 11. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist nach unserer Wahl das Gericht am Sitz unserer Gesellschaft oder das Landgericht Stuttgart.

§ 12. SCHLUSSBEMERKUNG
Wird gerichtsseitig die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vertragsbestimmungen, auch durch Gesetzesänderungen festgestellt, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Lieferungsbedingungen nicht berührt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers anerkennen wir nicht.

Stand: August 2007
Karl Klenk Möbelfabrik GmbH · Industriestraße 34 · 72221 Haiterbach
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