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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
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§ 1. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
Mit seiner Auftragserteilung erkennt der Käufer die
Lieferungsbedingungen an. Alle Vereinbarungen – auch
Abänderungen oder Ergänzungen – bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch den Lieferer. Bei fehlender
Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
Erhält der Lieferant nach Absendung der Auftragsbestätigung oder
Rechnung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers oder eine entsprechende
ungünstige Auskunft über sein kaufmännisches Verhalten und seine
Zahlungsweise, so kann der Lieferant entweder die Lieferung von
vorheriger Zahlung oder einer sonstigen sachgemäß erscheinenden
Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.
Mangelnde Kreditwürdigkeit kann u.a. angenommen werden, wenn
sich der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in
Verzug befindet.
§ 2. STORNIERUNG, RÜCKTRITT
Kommt der Vertrag auf Wunsch des Käufers zur Aufhebung, behält
sich der Lieferer vor, die für Transport- und Montagekosten
entstehenden Aufwendungen in Rechnung zu stellen und für den
nachgewiesenen Aufwand Schadenersatz zu fordern.
Bei den für den Käufer besonders angefertigten oder speziell
beschafften Waren ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
§ 3. LIEFERUNG, TEILLIEFERUNG
Der Versand der Ware erfolgt einschließlich eventuell
erforderlicher Verpackung entsprechend den Bedingungen des
Tarifs für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen – gemäß
umseitiger Vereinbarung – an Besteller, sofern er mit Fahrzeugen
des Lieferanten oder dessen Vertragsspediteur getätigt wird.
LKW-Anfahrt und Entladung müssen gewährleistet sein. Der
Lieferant behält sich nach entsprechender Ankündigung vor,
andere Versandarten, wie z.B. Bahn oder Postversand vorzunehmen.
Falls der Käufer eine besondere Verpackung oder besondere
Versandart wünscht, werden die auftretenden Mehrkosten gesondert
in Rechnung gestellt Teillieferungen sind zulässig.
§ 4. TRANSPORTRISIKO
Die Ware reist, falls nicht gesondert vereinbart, auf Gefahr des
Käufers.
§ 5. LIEFERZEIT und LIEFERBEHINDERUNG
Die Lieferzeit wird nach Kalenderwochen festgelegt. Der
Auslieferungstag in der bestätigten Woche bleibt dem Lieferer
vorbehalten. Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner
Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer
außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die er trotz der
nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt
nicht abwenden konnte – gleichgültig ob im Werk des Lieferers
oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten – insbesondere
behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und
Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem
Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung
oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der
Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer vom Vertrag
zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Treten die
vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen
Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die
Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse
der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
Rahmenverträge sind längstens auf ein Jahr befristet. Die
Abnahme hat spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des
Rahmenvertrages zu erfolgen. Für Aufträge, für die keine feste
Lieferzeit bestätigt werden kann (Abrufaufträge), gilt, wenn
nichts anderes vereinbart, eine Mindestabruffrist von 30 Tagen.
Werden Lieferungen, auch solche aus Rahmenverträgen und
Abrufaufträgen nicht fristgemäß abgenommen, so ist der Lieferant
berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten (z.B. durch
Einlagerung) in Rechnung zu stellen und Schadenersatz zu
fordern, der im einzelnen nachgewiesen werden muss. Für
Lieferungen, für die der Herstellungsprozess noch nicht begonnen
hat, ist der Lieferant berechtigt, Material- und/ oder
Tariflohn- bzw. sonstige Kostenänderungen in Rechnung zu
stellen, soweit diese Kostenänderungen nach Auftragserteilung
eingetreten sind.
§ 6. ZAHLUNGEN
Der Betrag muss innerhalb dieser Frist zu unserer Verfügung
stehen. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind die
banküblichen Sollzinsen zu entrichten. Die Zurückhaltung von
fälligen Beträgen ist ebenso wie die Aufrechnung mit
irgendwelchen Forderungen des Käufers ausgeschlossen, es sei
denn, dass solche von uns anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt sind.
§ 7. GEWÄHRLEISTUNG
Bei Gewährleistungsansprüchen sind wir zunächst nach unserer
Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Führt
dies nicht zur Mangelfreiheit, kann der Käufer Minderung oder
Wandlung in Bezug auf die schadhaften Teile verlangen.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Gewährleistung
umfasst nicht den natürlichen
Verschleiß sowie Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung (wie
z.B. Aufstellung in nassen Neubauräumen, Einlagerung in feuchten
Kellern oder auf Dachböden, fehlender Schutz vor starker
Wärmeeinwirkung, fehlerhafte Reinigung und Bedienung, mutwillige
Beschädigung sowie Veränderung der Möbel durch Dritte)
entstehen. Gewährleistet wird nicht für Sonderanfertigungen, die
nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Auftraggebers
hergestellt werden, soweit Mängel auf diesen
Konstruktionsunterlagen beruhen. Die Gewährleistungshaftung
tritt nur ein, wenn der Mangel unverzüglich nach Bekannt werden
dem Lieferer oder seinem Beauftragten schriftlich mitgeteilt
wird. Das beanstandete Stück soll möglichst umgehend aus der
Benutzung gezogen werden.
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer
die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den
Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen. Gleiches
gilt, wenn der Käufer selbst eigenmächtig Ausbesserungsarbeiten
ausgeführt hat.
§ 8. MÄNGELRÜGEN
Beanstandungen erkennbarer Mängel sind innerhalb einer Woche
nach Eintreffen der Lieferung dem Lieferer schriftlich
anzuzeigen. Branchenübliche technologisch begründete
Abweichungen in den Maßen, der Form, sowie nicht behebbare, z.B.
in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen, berechtigen
nicht zu Beanstandungen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht
zur Zurückhaltung der Zahlung.
Für genaue Übereinstimmung mit Farbmustern sowie für die
absolute Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei
verschiedenen Möbelstücken mit furnierten Oberflächen kann keine
Gewähr übernommen werden.
Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis des Lieferers
erfolgen. Rücksendungen, die der Käufer zu vertreten hat, gehen
zu Lasten des Käufers.
§ 9. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer, einschließlich der Ansprüche
aus Refinanzierungs- und Umkehrwechseln, bleiben wir Eigentümer
der von uns gelieferten Waren.
b) Der Käufer darf die von uns gelieferten Waren im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, solange er seine
Pflichten aus diesem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt. Der Käufer
tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in voller Höhe
an uns ab. Sofern die Forderung des Käufers gegen seinen
Abnehmer in ein Kontokorrentverhältnis aufgenommen ist, tritt
der Kunde den entsprechenden Teil der Saldoforderung an uns ab.
An Abnehmer, mit denen der Käufer ein Abtretungsverbot
vereinbart hat, darf der Käufer unsere Vorbehaltsware nicht
veräußern.
c) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns
abgetretenen Forderungen des Käufers insoweit freizugeben, als
ihr realisierbarer Wert unsere Gesamtforderungen gegen den
Käufer um mehr als 20% übersteigt.
d) Der Käufer darf seine Forderungen aus einer im
ordnungsmäßigen
Geschäftsverkehr erfolgten Weiterveräußerung unserer Ware
einziehen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen uns
gegenüber nachkommt. Mit einer Zahlungseinstellung, der
Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen
oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder
Wechselprotest oder einer Pfändung erlischt das Recht zur
Weiterveräußerung der Waren und zum Einzug der an uns
abgetretenen Forderungen. Zahlungen, die auf diese Forderungen
geleistet werden, sind in den genannten Fällen sofort für uns
auf einem Sonderkonto anzusammeln.
§ 10. MUSTER UND ZEICHNUNGEN
Von Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und
Mustern behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht
vor, sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und
dürfen nicht an Dritte ohne Einverständnis des Lieferers
weitergegeben werden. Musterstücke sind, wenn nicht anders
vereinbart, innerhalb von einem Monat zurückzugeben oder
käuflich zu übernehmen. Musterstücke in Sonderanfertigung sind
stets käuflich zu übernehmen und vom Umtausch ausgeschlossen.
Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig
hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere
Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als
Sonderanfertigung, sofern keine andere schriftliche Regelung
getroffen wurde. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass
durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und
ähnlichen Behelfen Rechte Dritter nicht verletzt werden.
§ 11. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist nach
unserer Wahl das Gericht am Sitz unserer Gesellschaft oder das
Landgericht Stuttgart.
§ 12. SCHLUSSBEMERKUNG
Wird gerichtsseitig die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit
einzelner Vertragsbestimmungen, auch durch Gesetzesänderungen
festgestellt, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen
Lieferungsbedingungen nicht berührt. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Käufers anerkennen wir nicht.
Stand: August 2007
Karl Klenk Möbelfabrik GmbH · Industriestraße 34 · 72221
Haiterbach |
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